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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH (Stand Mai 2020)

VERTRAGSSCHLUSS

1.1. Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH mit ihren Mitgliedern soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH geschlossenen Mitgliedsvertrages zur Benutzung eines von ihr betriebenen Fitnessstudios (nachfolgend: Studio) nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt „Mitgliedsvertrag“ (nachfolgend: Vertragsdeckblatt) berechtigt sind.

1.2. Vertragsschluss im Studio

Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds zustande.

1.3. Online-Vertragsschluss

Beim Online-Vertragsschluss über eine Website kann das Mitglied durch Anklicken der Schaltfläche „Anmelden“ ein Vertragsformular abrufen, Online ausfüllen und per Email, Post oder Fax an die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH übermitteln. Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt durch Bestätigung per E-Mail. Die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH speichert den Vertragstext und sendet die Vertragsdokumente, einschließlich des Vertragsdeckblatts in der Bestätigung per E-Mail zu. Die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH kann den Mitgliedsvertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Für das Mitglied gilt das gesetzliche Widerrufsrecht, über welches es bei Vertragsabschluss gesondert belehrt wird.

1.4. Clubkarte

Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss bzw. beim Online-Vertragsschluss beim ersten Besuch eine Clubkarte, die ihm den Zutritt zu dem Studio ermöglicht. Die Kartenübergabe begründet im Falle des Widerrufs des Vertrages keinen Anspruch auf Nutzung der Studios.

1.5. Besonderheiten

Jugendliche Personen vor Vollendung des 15. Lebensjahres können nicht Mitglied werden. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitgliedsvertrag nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.

2. NUTZUNG DES STUDIOS

2.1. Umfang der Studionutzung

Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt Zutritt zum Studio und ist berechtigt, dieses während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen.

2.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen

Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen im Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.3. Zutritt nur mit Clubkarte

Durch die Clubkarte erhält das Mitglied Zutritt in das Studio. Ohne Mitnahme der Clubkarte ist der Zutritt in das Studio nicht möglich.

2.4. Hausordnung

Die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH ist berechtigt, eine für die Mitglieder verbindliche Hausordnung für das Studio aufzustellen. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte/des Studios und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder.

2.5. Weisungsberechtigung

Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.

2.6. Zusatzleistungen

Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS

3.1. Umgang mit der Clubkarte

Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung der Clubkarte zu sorgen. Einen Verlust der Clubkarte hat das Mitglied unverzüglich in einem Studio oder per Telefon zu melden. Nach Meldung des Verlusts werden die Funktionen der Clubkarte gesperrt und ab diesem Zeitpunkt wird das Mitglied vom Risiko ihrer missbräuchlichen Verwendung (z. B. durch Dritte) befreit.

3.2. Gebühr bei Ausstellung der Clubkarte/Ersatz-Clubkarte

Für die Ausstellung der Clubkarte bei Vertragsschluss wird die auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarte Aktivierungsgebühr fällig. Für die Neuausstellung der Clubkarte bei einem durch das Mitglied verschuldeten Verlust oder eine durch das Mitglied verschuldete Beschädigung wird die auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarte Aktivierungsgebühr erneut fällig. Weist das Mitglied im Falle der Neuausstellung nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, schuldet das Mitglied lediglich den nachgewiesenen Betrag. Die alte Clubkarte verliert mit der Aktivierung der Ersatz- Clubkarte ihre Gültigkeit.

3.3. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten

3.3.1. Das Mitglied ist verpflichtet, der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail- Adresse zugestellt werden können.

3.3.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-Mail- Adresse, Bankverbindung etc., der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH unverzüglich mitzuteilen.

3.4. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft / Verbot der Weitergabe der Clubkarte/ Identitätskontrolle

Die Mitgliedschaft bei der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH ist persönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied ist daher verpflichtet, die Clubkarte ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Um sicherzustellen, dass die Clubkarte nur vom Mitglied persönlich genutzt wird, stellt das Mitglied der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH ein Foto von sich zur Verfügung, welches von der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH gespeichert wird. Sollte das Mitglied kein Foto zur Verfügung stellen, behält sich die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH vor, die Identität des Mitglieds vor dessen Zutritt zum Studio durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.

3.5. Konsumverbote / verbotene Gegenstände

Es ist dem Mitglied untersagt, in einem Studio zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in ein Studio mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in den Studios anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

4. BEITRÄGE

4.1. Fälligkeit der Beiträge

4.1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.

4.1.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird zusammen mit der Aktivierungsgebühr für die Clubkarte am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat der Vertragslaufzeit kann mit dem Mitgliedsbeitrag des Vormonats fällig gestellt werden.

4.2. Preisanpassungsrecht

Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH berechtigt, den monatlichen Beitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die Erhöhung des Beitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. Die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH wird das Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

4.3. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die vereinbarten Beiträge und Gebühren (z. B. für die Clubkarte) zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Mitglied wird der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist.

4.4. Zahlungsverzug

4.4.1. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH sich das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.

4.4.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in Verzug, ist die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

5. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG / STILLLEGUNG

5.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung

Mitgliedschaftsverträge ohne feste Laufzeit können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Verträge mit fester Laufzeit haben zunächst die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Mindestvertragslaufzeit (nachfolgend: Mindestvertragslaufzeit). Soweit auf dem Vertragsdeckblatt nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Verlängerungszeit, wenn der Vertrag nicht vom Mitglied oder von der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH mit einer Frist von zwei Monaten vor dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird.

5.2. Stilllegung des Vertrages

5.2.1. Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen, wenn dies auf dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der Monate, die der Vertrag pro Jahr maximal stillgelegt werden kann, ist auf dem Vertragsdeckblatt angegeben; ist auf dem Vertragsdeckblatt nichts angegeben, kann das Mitglied seinen Mitgliedsvertrag pro Jahr maximal drei Monate stilllegen.

5.2.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Stilllegung durch das Mitglied gemäß Ziffer 5.6. dieser AGB bekannt zu geben. Eine Stilllegung muss am Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden.

5.2.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum fälligen monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen in dem Studios nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer Stilllegung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend späteren Zeitpunkt. Sofern auf dem Vertragsdeckblatt beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten vereinbart sind, gilt Folgendes:

  • Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragsfreien Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragsfreien Zeit und im Anschluss daran mit der vereinbarten beitragspflichtigen Zeit fortgesetzt.
  • Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragspflichtigen Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragspflichtigen Zeit und im Anschluss daran mit einer ggf. vereinbarten beitragsfreien Zeit fortgesetzt.

5.2.4. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist.

5.3. Studententarife

Studenten können die Mitgliedschaft während der Semesterferien ruhend stellen, wenn sie dies bei Vertragsabschluss anzeigen. Für die Dauer der Ruhestellung ist das Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit und kann Leistungen der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH nicht in Anspruch nehmen. In diesem Falle verlängert sich die Mitgliedschaft entsprechend.

5.4. Höherer Gewalt, behördliche Eingriffe und Nutzungsbeschränkungen

5.4.1. „Höhere Gewalt“ bezeichnet Ereignisse oder Umstände aller Art,

  • zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder wirksam noch billigerweise vorhersehbar waren;
  • keine Handlungen, Ereignisse oder Bedingungen darstellen, deren Risiken oder Folgen die betroffene Partei ausdrücklich übernommen hat, und die
  • trotz umgehender Anwendung gebotener Sorgfalt durch die sich auf höhere Gewalt berufende betroffene Partei (oder durch Dritte unter der Kontrolle der betroffenen Partei) weder unschädlich gemacht noch behoben, abgewendet, verrechnet, verhandelt oder anderweitig überwunden werden können und bezeichnet, unter Berücksichtigung des Vorstehenden, Ereignisse oder Umstände oder das Zusammentreffen von Ereignissen oder Umständen aller Art. Ereignisse höherer Gewalt können insbesondere sein:
  • Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel und ähnliche Unglücksfälle,
  • Epidemien und sonstige Ausbrüche von Seuchen und Krankheiten;
  • Krieg, Feindseligkeiten, Invasion, feindliche, Handlungen und innere Unruhen; Rebellion, Aufruhr, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtergreifung und Sabotage,
  • Streik oder Aussperrung,
  • Brand, Kampfmittel, Sprengstoffe, ionisierende Strahlung oder Kontamination durch Radioaktivität, soweit sie nicht auf die Verwendung solcher Kampfmittel, Sprengstoffe, Strahlung oder Radioaktivität durch die betroffene Partei zurückzuführen sind,
  • Einschränkungen aufgrund von behördlichen Maßnahmen und Gerichtsbeschlüssen (nicht infolge von Verstößen, Nichterfüllung oder Verschulden der betroffenen Partei), die trotz aller zumutbaren Bemühungen der betroffenen Partei, die Auswirkungen solcher Ereignisse zu verhindern oder abzumildern, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verzögern oder unterbrechen, vorausgesetzt, das Ereignis höherer Gewalt ist weder insgesamt noch teilweise durch Versäumnis, Unterlassung oder Nachlässigkeit der betroffenen und sich auf höhere Gewalt berufenden Partei entstanden.

5.4.2. Ist oder wird die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH voraussichtlich durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe oder Nutzungsbeschränkungen an der Erfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, so zeigt sie dem Mitglied das Ereignis oder die Umstände, welche die höhere Gewalt, behördliche Eingriffe und Nutzungsbeschränkungen darstellen, unter Angabe der Pflichten an, an deren Erfüllung sie gehindert ist oder sein wird. Zur Anzeige genügt der Aushang in den Geschäftsräumen oder die Mitteilung im Internet unter www.sports-club-nordhausen.de.

5.4.3. Soweit höhere Gewalt, behördliche Eingriffe und Nutzungsbeschränkungen die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH betrifft, kommt sie bezüglich der von höherer Gewalt, behördlichen Eingriffen und Nutzungsbeschränkungen betroffenen Verpflichtungen nicht in Verzug, und ihre Pflicht zur Erfüllung dieser Verpflichtungen wird für die Dauer der höheren Gewalt automatisch ausgesetzt.

5.4.4. Dem Mitglied steht danach das Recht zu den Vertrag nach Maßgabe der Ziffer 5.2. stillzulegen, soweit es sich nicht nur um unerhebliche Nutzungsbeschränkungen handelt. Unerheblich in diesem Sinne, sind insbesondere Einschränkungen der Öffnungszeiten innerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss soweit die Einschränkung die allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht um mehr als 4 Stunden pro Tag übersteigen oder Auflagen, die den gleichzeitigen Zutritt nur einer beschränkten Zahl von Personen erlaubt.

5.5. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Wird das Mitglied durch dauerhaft zwingende gesundheitliche Gründe oder Wohnsitzwechsel, der die Clubnutzung unzumutbar macht, an der Clubnutzung gehindert, kann der Vertrag zum nächsten Monatsende außerordentlich schriftlich gekündigt werden, und zwar unter Vorlage entsprechender behördlicher oder ärztlicher Nachweise. In solchen Fällen ist die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH berechtigt, die Differenz der tatsächlich geleisteten Beiträge bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu den Beiträgen, die bei Abschluss eines Vertrages über die tatsächliche Laufzeit der Mitgliedschaft angefallen wären, nachzuberechnen. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.6. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied

5.6.1. Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist in Textform unter Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären bzw. anzuzeigen.

5.6.2. Jede Erklärung bzw. Anzeige ist per Brief an die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH, Gottfried-Erich- Rosenthal-Str. 8 4, 99734 Nordhausen, per Fax (z. Zt. +49 (0) 36333 73408) oder per E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse (z.Zt. post@sports-club-nordhausen.de) zu versenden.

6. HAFTUNG

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Die Ersatzpflicht ist der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf:

  • 200.000,00 EURO für Sachschäden
  • 100.000,00 EURO für Vermögensschäden.

Der o. g. Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gelten nicht für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Nutzer hat etwaige Schäden, für die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH haften soll, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstehende die Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH.

7. DATENSCHUTZ

Die personenbezogenen Daten des Mitglieds werden gemäß den aktuell geltenden Datenschutzbestimmungen nur für die Erfüllung des Mitgliedsvertrages erhoben und verarbeitet. Bei den von uns erhobenen, zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten handelt es sich um Foto, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontoverbindung, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Die Daten werden dabei auch in elektronischer Form gespeichert. Es werden ohne Einwilligung des Mitglieds keine personenbezogenen Daten an Dritte übermittelt. Hiervon ausgenommen sind Auftragsverarbeiter, die besonders vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Die Dateien werden sicher auf Speicherservern der EU aufbewahrt. Die oben angegebenen Daten werden in der Form lediglich für die Dauer des laufenden Vertrages gespeichert. Nach Beendigung des Vertrages werden nur die Daten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und nach deren Ablauf automatisch gelöscht. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist

Ralf Pflume,
SPORTSCLUB Nordhausen GmbH
Gottfried-Erich-Rosental-Straße 8
99734 Nordhausen
Der Datenschutzbeauftragte Ralf Pflume unter folgender E-Mail-Adresse erreichbar
Email:datenschutz@sports-club-nordhausen.de.

Zu weiteren Informationen über die Rechte der Mitglieder und über die Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die jeweils geltende Richtlinie zum Datenschutz verwiesen, die auf www.sports-club-nordhausen.de zu finden ist und in dem Studio aushängt. Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Ihnen ein Beschwerderecht zusteht, ist

TLfDI - Datenschutzbeauftragter
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt
Tel.: +49 361 57 311 2980
E-Mail: datenschutzbeauftragter@datenschutz.thueringen.de.

Dem Mitglied stehen gegenüber der SPORTSCLUB Nordhausen GmbH, Gottfried-Erich-Rosental-Straße 8, 99734 Nordhausen, folgende Rechte zu:

  • Das Recht auf Auskunft (es entstehen dem Mitglied dadurch keine Kosten wie Porto bzw. Übermittlungskosten),
  • ein Berichtigungsrecht,
  • das Recht auf Löschung,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie
  • das Recht, gespeicherte Daten heraus zu verlangen, um sie bei einem anderen Verantwortlichen speichern zu lassen (Recht auf Datenübertragbarkeit). Das Mitglied hat bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung das Recht, Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.1. Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

8.2. Änderungen dieser AGB

Die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH wird das Mitglied über die Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.

8.3. Aufrechnungsverbot

Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH aufrechnen. Die Möglichkeit zur Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen des Mitglieds gegen die SPORTSCLUB Nordhausen GmbH auf Rückgewähr von geleisteten Zahlungen nach Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts bleibt unberührt.

8.4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.

8.5. Vertragssprache

Vertragssprache ist deutsch. Nach oben

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